Chronologische Übersicht der merkwürdigeren Ereignisse in der Geschichte Schweinfurts

aus "Chronik der Stadt Schweinfurt" von Heinrich Christian Beck, 1836

1407

Privilegium, die Befreiung vom kaiserlichen Hofgerichte und anderen Gerichten - Befreiung der Stadt von der Reichssteuer auf 10 Jahre lang, erteilt Heidelberg Dienstag vor Corporis Christi.- Stiftung zur Verbesserung des weges an der Mainleiten - Anfechtung wegen des Zolls.Die Stadt legte ihr Privilegium den Landfriedensverwandten zu Mergentheim vor, und rief Hanß Zöllner und Dietz Truchseß und Hanß Heimbuch um Beistand an. - Erste Beschädigung der Brücke. - Kaiser Rupert warnte die Stadt vor seinem und des Reichs Feinde, Ebert von Buchenau zu Landeck in Buchen. - Nach Erhardi (8. Januar) großer Tag der Ritterschaft hier, auf welchem die Grafen Friedrich I. von Henneberg, Thomas von Rineck, Hanß von Hohenlohe etc. waren.

1408

Bischof Johann von Würzburg ließ einen Teil seiner Domherren fahen, von welchen einige hier im Geleit gelegen, die sich der Gewalt wegen vor dem Rat beschwerten.

1409

Ernennung Arnold's von Rosenberg, des Jüngeren, der mit seiner Verwandtschaft, den Herren von Biber, auf der Osterburg bei Themar lag, statt des im Jahr 1400 ernannten älteren Arnold von Rosenberg, als Reichsvogt.

1414

Sendung Hanß Heimbuchs und des Bügermeisters Johann Saltzinger auf das Konzil zu Costnitz. Auch Erkinger von Seinsheim auf Stephansberg war dabei.

1415

Ernennung des Letzteren als Reichsvogt, in Folge deren er mit seiner Hausfrau hieher in die Vogtei zog. Privilegien zur Abhaltung einer vom Tage Martini beginnenden und 17 Tage dauernden Messe. Dieselbe wurde im Jahre 1422 auf Elisabethä (19. November) verlegt, und durch Heinz Angermann auf den Märkten in den umliegenden Städten verkündigt.

1417

Mandat des Rats an die vier Bürger, nach welchem keiner mehr geistlichen Personen, Kirchen und Klöstern etwas "hinbeschreiben" (legieren) sollte, weshalb derselbe an das geistliche Gericht zu Würzburg geladen wurde, von welchem er aber appellierte. Zu dieser Zeit war Generalvikar Heinrich von Wechwar. - In diesem und dem folgenden Jahre Mordbrennereien und Hinrichtungen deshalb.

1418

Da der Rat einer Ladung an das Landgericht zu Würzburg keine Folge gab, so wurde die Stadt in die Acht, und da diese den gewünschten Erfolg nicht hatte, in den Bann erklärt. Der Rat appellierte an den Erzbischof zu Mainz. Im Jahr 1426 war die Stadt wegen eines Bürgers, Hündlein, abermal im Bann.

1422

Landfriede und Einigung zwischen der Ritterschaft, Schweinfurt und dem Bischof zu Würzburg errichtet.

1423 

Einigung der Stadt mit Grafen, Herren und Ritterschaft.

In diesem Jahr wurde der Rat auf Freitag nach Quasimodogeneti (erster Sonntag nach Ostern) zu dem Heiligtum nach Nürnberg zu kommen berufen, womit Kaiser Sigismund diese Stadt begabt.

1424

Große Tagleistung hier, zu welcher Kurfürst Konrad zu Mainz, der Herr von Erbach, Markgraf Friedrich zu Brandenburg, Bischof Johann zu Würzburg und die Räte des Herzogs Ludwig von Bayern hierher kamen.

Verordnung, nach welcher das Bürgermeisteramt des Jahrs zweimal an Luciä (13. Dezember) und Freitags vor Pfingsten besetzt werden sollte.

1426

Kreuzzug gegen die Hussiten, an welchem Erhard Heimbuch als Hauptmann teilnahm neun Wochen ausblieb.

1427

Im Jahre 1427 wurde im Brachmonat (Juni) eine römische Bulle (päpstl. Urkunde) hierher gebracht, und das Kreuz abermals gegen die Hussiten gepredigt. Man zog zum zweiten Mal aus, die ketzerischen Böhmen zu vertilgen. Von hier zogen abermals Erhard Heimbuch als Hauptmann der Stadt mit dem Pfarrherrn und dem Prior und noch 5 anderen Personen mit. Es wurde für eine heilige Heerfahrt 2 Pfund Wachs nach Bergheit dem S: Moritz zum Opfer gebracht, und die Reise kostete 239 Gulden.

Im Jahr 1431 wurde auf einem Reichstag zu Nürnberg ein großer Zug gegen die Hussiten beschlossen. Papst Martin gab das Kreuz zum dritten Mal aus, und von hier aus zog als Hauptmann der Stadtsöldner Wolff Burkhard mit aus. Der Zug kostete der Stadt etwa 400 Gulden.

1428

wurden die Bewohner Grafenrheinfelds mit Geding Bürger hier, was man dem Bischof nach Neustadt an der Aisch kundgab. Solche Bürger (cives partiales extranei) waren auch die Kräiner zu Würzburg. Grafenrheinfeld kam im Jahr 1413, bis zu welchem Jahr es gräflich-castellisches Lehen war, durch verheiratung der Tochter des Grafen Leonhard II. zu Castell, Elisabeth, an den Grafen Thomas zu Rieneck an die letztere Grafschaft. Von dieser wurde es nachher um 1.100 Goldgulden an das Domkapitel zu Würzburg verkauft. Da aber nachher die Grafen der Verkauf reute, indem die Kaufsumme gar zu gering schien, so wurde bei der Auszahlung des Kaufschillings, der, der am meisten zu dem Verkauf geraten, entleibt.  

1429

wurde die peinliche Gerichtsstätte an der Galgenleite errichtet. "Die jetzige", setzt Bausch bei, "aber Anno 1500."

1430

Abbruch des Schlosses in der Stadt

1431

statt Erkinger's von Schwarzenberg, welchem die Vogtei gekündigt wurde, wurde in diesem J. Carl von Thüngen als Reichsvogt erwählt. Nach dessen Tode folgte ihm Sigmund von Thüngen zu diesem Amte.

1437

erkaufte und zerstörte die Stadt das deutsche Haus auf der Peterstirn

1438

Huldigung an Kaiser Albrecht in die Hand Konrad's zu Weinsberg

1442

Kaiserliche Ernennung Nürnbergs, Rothenburgs, Windsheims, des Fürsten Wilhelm IV. zu Henneberg und Schweinfurts als Schutzherren Ebrachs.

1444

wurde Hermann von Schwarzenberg und Seinsheim als Reichsamtmann erwählt. Dessen Untervogt war Hanß Funckenstatt.

 

1446

In diesem Jahr, als Herrmann von Schwarzenberg noch Reichsvogt, dessen Untervogt Hans Oppacher, älterer Bürgermeister aber Hans Heimbuch war, erhob sich in der Gemeinde ein Aufruhr gegen den Rat. Die Gemeinde forderte von demselben bei Gelegenheit des Ratswechsels Rechnungsablage (Rechnungsprüfung), indem sie behauptete, die Gemeinde werde mit Steuern zu sehr beschwert, der Rat habe viel Geld aufgenommen und den Edelleuten geliehen, und viele und große Schulden angehäuft, und sie wisse nicht, wo das Ihre hingekommen. An die Spitze der Unzufriedenen stellte sich Hans Haug (Hanß Haug). Es wurden dem Rat am Morgen des Donnerstags nach St. Thomastag (21. Dezember) mit gewappneter Hand die Schlüssel zu den Toren, Briefe, Barschaft und "alle Heimlichkeit" genommen, Hans Günther, Hans Glückeisen, Hans Kremer und Endres Wahler, sämtlich aus den 12 Schöppen (Schöffenstand) des Rats wurden "verstrickt und in die Türme gefangen gelegt". (Eine andere Quelle besagt, der Rat sei "geschätzt", und einige Tage und Nächte auf dem Rathaus gefangen gehalten und bewacht worden - eine Nachricht, neben welcher die vorstehende wohl bestehen kann). Einige andere Glieder des Rats entkamen durch die Flucht. Hierauf wurde ein anderer neuer Rat eingesetzt, der sich "den neuen Rat, Zünfte und von der Gemeinde" nannte.

Dieser neue Rat bestand aus folgenden Personen: Älterer Bürgermeister: Jakob Junckhans, Unterbürgermeister: Fritz Hüler, Jakob Rücker, Niklas Frosch, Hans Bodenstein, Betz, Marquart, Dietz, Vogel, Nikolaus Wolfram, Briester und Erhard Brobst, Stadtschreiber des neuen Rats.

Einige Tage herrschte große Verwirrung, und es ging gar seltsam zu, bis am Neujahrsabend der Vogt, Hermann von Seinsheim in die Stadt kam, und sich am Neujahrstag 1447 mit Balthasar von Wenckheim und Edeld von Heßberg auf das Rathaus begab, um die Ruhe herzustellen. Sobald der Kaiser Friedrich III., von diesem Vorgang Kenntnis erhalten, ließ er, um einem so gefährlichen Beginnen von vorne herein zu steuern, beide Parteien auf den nächsten Gerichtstag des königlichen Kammergerichts, der am Tage Pauli Bekehrung (25. Januar) abgehalten werden sollte, zum Verhör vor sich bescheiden. Auf die Bitte des Markgrafen Albert zu Brandenburg, des Schutzherren der Stadt, verschob er jedoch diese Vorladung auf den nächsten Montag nach dem Sonntage Lätare ( 4. Fastensonntag). Beider Parteien "Potten" (Bevollmächtigte) erschienen an diesem Tag vor dem Kaiser; allein auf die weitere Bitte des Markgrafen um Aufschub, beschied er dieselben auf Montag nach dem Sonntag Jubilate (dritter Sonntag nach Ostern) vor sich.

An diesem Tag erscheinen beide Parteien vor dem Kaiser und den mit ihm zu Gericht sitzenden Fürsten, Prälaten, Grafen, Edeln, Gelehrten und Getreuen durch Anwälte und Bevollmächtigte zu Grätz. Der Kaiser, nachdem er beide Parteien über die Ursachen der Spaltung vernommen, ließ durch die kaiserlichen Räte versuchen, sie miteinander zu vereinigen. Allein jede der beiden Parteien berief sich auf Zeugen und Beweise; die Glieder des alten Rats behaupteten, es sei ihnen von ihren Gegnern Gewalt und Unrecht geschehen, sie seien von ihnen gewaltsam überlaufen und gefangen genommen, darauf widerrechtlich ihres Standes entsetzt, geschmäht, und zu unbilligen Eiden und Verschreibungen genötigt, und um ihr Gut geschätzt worden, weshalb sie den Kaiser anrufen müssten, zu Recht zu erkennen, dass sie in den vorigen Stand wieder eingesetzt, ihrer Eide und Verschreibungen, zu welchen sie gezwungen worden, entlassen, und die Briefe, die sie darüber ausgestellt, ihnen wieder ausgehändigt würden, und das ihnen abgeschätzte Gut ihnen zurückzugeben sei. Übrigens seien sie bereit, den neuen Räten in allem zu Recht zu stehen, was sie von ihnen zu fordern haben möchten, es betreffe Ehre, Leib oder Gut.

Dagegen behaupteten die Glieder des neuen Rats, sie hätten nur in ihrem Recht gehandelt, und die Entsetzung des alten Rats dem Kaiser und dem Reiche zu Ehren, und zur Schirmung der Stadt und ihrer eigenen Personen vorgenommen, indem die alten Räte sie zu überfallen beabsichtigt, und sich dazu mit auswärtigen Rittern und Knechten verbunden gehabt. Dazu komme, dass sie der alte Rat mit Steuern und unbilliger Gewalt beschwert, und harte Strafen über die Gemeinde verhängt, viel Geld aufgenommen, und dasselbe ohne Wissen und Zustimmung der Gemeinde an andere edle Leute geliehen, und dadurch sie und die Stadt in Verderben gebracht habe. In ihrem ganzen Verfahren aber seien sie berechtigt gewesen durch die Privilegien der Stadt.

Auf solche Weise misslang die Absicht des Kaisers, sie durch seine Räte zu vereinigen, und er sah nach vieler Rede und Gegenrede sich veranlasst, ihrem beiderseitigen Ansuchen um einen weiteren Reichstag zu willfahren, wozu er den nächsten Gerichtstag des königlichen Kammergerichts, und zwar nach St. Katharinentag (fällt auf den 25. November) bestimmte. An demselben sollten beide Parteien mit bevollmächtigten Anwälten und Prokuratoren, versehen mit Gewalt (Vollmacht) und anderem Bedarf, dessen sie zur Darlegung ihres Rechts gebrauchen und genießen wollten, bestimmt erscheinen, die Sache entschieden, und ohne fernere Vorladung die schuldige Partei in die reichsgesetzliche Strafe verurteilt werden. Zugleich erging ein kaiserlicher Befehl an die Räte zu Nürnberg und Rothenburg, nach welchem jeder derselben auf einen bestimmten Tag zwei Abgeordnete nach Schweinfurt zu senden hatte, welche sämtliche Personen, die von beiden Parteien als Zeugen genannt werden würden, vorrufen, und eidlich verhören, und ein versiegeltes Protokoll darüber abfassen sollten. Dabei wurden sie angewiesen, von den neuen Räten die Register und Freiheiten der Stadt sich herausgeben zu lassen, und dieselben, mit der Beglaubigung der alten Räte versehen, an den Kaiser einzusenden. Eben so erging ein kaiserlicher Befehl an der Räte der Städte Augsburg, Nürnberg, Rothenburg, Nördlingen und Windsheim, in welchem dieselben, das was ihre nach Schweinfurt gesandten Abgeordneten verhandelt, nun den Kaiser einzusenden angewiesen wurden.

Ersterem Befehl zufolge erschienen Carl Holzschuher und Berthold Volkamer zu Nürnberg und Heinrich Schultheiß und Wilhelm Weritzer, Beham genannt, von Rothenburg, von Montag der Zwölf-Boten Teilung (fällt auf deen 5. Juli) 1448 zu Schweinfurt, um dem kaiserlichen Befehl Vollzug zu geben, und die Zeugenverhöre vorzunehmen. Bei denselben erschienen, im Namen des alten Rats, für sich und die abwesenden Ratsglieder, Hans Heimbuch, Hans Fere, Michael Fidler, Konz Schmidt, Konz Edam und Konz Heinrich.

Die Schwierigkeiten, welche mit diesem Geschäft verbunden waren, waren es ohne Zweifel, welche die endliche Entscheidung weit über den oben genannten Termin Katharinä hinaus verzögerten, so dass dieselbe, erst am Freitag vor St. Michaelstag (29. September) 1448 auf einem königlichen Gerichtstag zu Wien erfolgen konnte.

Unterdessen war jedoch durch die kaiserlichen Kommissarien eine Entscheidung erfolgt, nach welcher die alten Räte wieder eingesetzt werden, und von den neuen Räten wegen des erlittenen Schadens Genugtuung erhalten sollten, so dass letztere auf dem Reichstage zu Wien nur als Appellanten erscheinen konnten.

An diesem Tag, den 25. September 1448, erschienen beide Parteien durch Bevollmächtigte zu Wien vor dem Kaiser. Es wurde hier der Transsumt (
In einem Transsumpt (auch: Insert) wird der Inhalt einer älteren Urkunde in eine neue Urkunde aufgenommen („inseriert“), um ihn in seiner Rechtskräftigkeit nochmals zu bestätigen.) der Zeugenaussagen und der Freiheiten und Privilegien durch die Sendboten Karl Holzschuher und Berthold Volkamer von Nürnberg, und Heinrich Schultheiß und Wilhelm Meritzer, genannt Beham, von Rothenburg verhört und verlesen, durch den kaiserlichen Notar, Konrad Kößler, Kleriker des Würzburger Bistums, beschrieben, mit dem Siegel der kaiserlichen Kommissarien versehen, und von dem Notar unterschrieben. Eben so wurden die Schreiben der Städte Augsburg, Nürnberg, Rothenburg, Nördlingen und Windsheim mit den darin enthaltenen Zeugnissen ihrer Ratsboten eröffnet und verlesen.

Hierauf redeten die Anwälte der alten Räte; sie hofften, sagten sie, genügend und rechtsgemäß mit ihren Zeugnissen und Urkunden bewiesen zu haben, was sie bereits auf dem Reichstage für sich behauptet, sie wiederholten daher ihre dort gestellte Bitte, dass sie wieder in ihre Ämter eingesetzt, ihrer Eide und Verschreibungen, zu welchen sie gezwungen worden, entlassen, die darüber hinaus ausgestellten Briefe ihnen zurückgestellt, und das ihnen abgeschätzte (abgenommene) Gut ihnen zurückgegeben werde.

Von dem neuen Rat waren erschienen Nikolaus, Wolfram, Briester und Erhard Brobst, der Stadtschreiber des neuen Rats. Dieselben erschienen nach Inhalt der letzten kaiserlichen Ladung nicht in vollkommener Gewalt, sondern nur als Appellanten von den kaiserlichen Kommissarien an den Kaiser. Der Kaiser fand jedoch die Appellation nicht von Würden, und erkannte sie für ungeeignet. Sie baten hieraus ihnen Aufschub zu geben, um einige Freiheiten und Privilegien nachträglich beizuschaffen, die ihnen nötig seien. Dem stellte der Anwalt des alten Rats entgegen, hätten sie solche Privilegien und Freiheiten beibringen wollen, und wären solche zum Beweis ihres Rechts nötig gewesen, sie hätten das wohl tun mögen. Denn diese Freiheiten und Privilegien seien in ihren Händen. Aber es sei nicht anders, denn dass sie nur den Rechtsspruch verzögern wollten. Denn sie hätten zu Grätz nicht begehret, weder Freiheit noch Privilegien beizubringen. Da sie nun auch nicht vollkommene Gewalt hätten, so sollten sie im Rechten nicht gehört werden; vielmehr riefen sie den Kaiser an um einen ordentlichen Rechtsspruch. 

Der Kaiser erkannte demgemäß nach Beratung mit den in Gericht beisitzenden Fürsten, Grafen, Edeln, Gelehrten und Getreuen und deren einhelligem Rat zu Recht, dass die alten Räte zu Schweinfurt, auf den Grund der von ihnen vorgelegten Zeugnisse und Urkunden in ihr Amt wieder einzusetzen seien, dass die, die sich die neuen Räte, Zünfte und von der Gemeinde nennten, die alten Räte ihrer Eide und Verschreibungen, zu welchen sie dieselben gezwungen zu "erlassen", und ihnen die Briefe, worin diese Verschreibungen anthalten, wieder auszuantworten, und das den alten Räten abgeschätzte Gut wieder zu geben hätten, in den nächsten 6 Wochen und 3 Tage nach dem Tage des Rechtsspruchs.

Dieser kaiserliche Spruch sollte denen, die sich Räte, Zünfte und von der Gemeinde nennten, verkündigt werden, wobei indessen dem Kaiser und dem Reich das Recht bezüglich "der Strafe und Bälle" und den alten Räten das Recht, wegen des an denselben begangen gewalttätigen "Frevels, dann Kost, Zehrung und Schaden" von denen, die sich den neuen Rat u.s.w. nennten, Ersatz zu fordern, vorbehalten bleibe. 

Folgende Personen saßen dabei mit dem Kaiser zu Gericht:

Die Ehrwürdigen Bischöfe Johann von Freisingen, Leonhard zu Bassaw, Friedrich zu Regensburg, Silvester zu Kiemse;

Die wohlgeborenen Ulrich Graf zu Zyli, zu Ortenburg, und in dem Seger;

Die Fürsten und Edlen Johannes Graf zu Schwanberg, Kaspar Herr zu Weißenkirchen, kaiserlicher Kanzler, Hanns von Rytperg, Albrecht von Rotendorf, Rüdiger von Starkenberg, Hanns Ungnad, kaiserlicher Kammermeister, Walther Zebinger, Procopius von Rabenstein, Jörg von Rebenburg, Hilprant von Ainsidln, Wilhelm von Stain, Wilhelm Eber, Ritter;

Die Ehrsamen Meister Ulrich Sonnenberg, kaiserlicher Protonotar, Heinrich Laubold, Pfarrer zu St. Sebald zu Nürnberg, Gebhard von Buelach, Tumherre zu Costenz, Nicals Lutzemburg, Niclas von Glatz, Conradt von Halstat, Hartmann von Capell;

die Doctoren: Hanns von Fraunberg zum Hage und Leopold Aschbach.

Um nun aber den Spruch des Gerichts in Vollzug zu setzen, erließ der Kaiser Befehlsschreiben an die Städte Augsburg, Nürnberg, Ulm, und "andere Städte ihrer Vereinigungen", sodann an die "neuen Räte zu Schweinfurt", sämtlich datiert Neustadt am Freitag vor St. Gallentage 1448 (St. Gallus fällt auf den 16. Oktober). Den an die letzt genannten Räte erlassenen kaiserlichen Befehl war die Alternative beigefügt, entweder dem kaiserlichen Urteilsspruch, und den mit Vollziehung desselben beauftragten Kommissarien sich zu unterwerfen, oder die kaiserliche schwere Ungnade zu erwarten, und eine unvermeidliche Strafe von 500 Mark Golds zu bezahlen; in dem an die erstgenannten Städte erlassenen erklärt er, wie notwendig es sei, dass er eine jede Reichsstadt vor innerlichen Kriegen, Unfreundschaft und Zerteilungen der Bürger sicherstelle, und, sobald sich dergleichen erhüben, dieselben beilege, und ihnen zuvorkomme, sodann vor auswärtiger Gewalt und Unrecht sie beschirme, worauf er ihnen die Sachlage auseinandersetzt und ihnen befiehlt, unverzüglich eine Deputation zu ernennen zu einem Tage, der in einer bequem gelegenen Stadt anzuordnen sei, von ihrem Beschlusse aber, den sie deshalb fassen würden, zuvor den Fürsten Wilhelm, Graf zu henneberg, und den kaiserlichen und Reichserbschenk, Edeln, Cunrad, Herrn zu Limpurg in Kenntnis zu setzen. An beide letztere habe er denselben Befehl erlassen, sich mit ihrer Deputation zu vereinigen, und, mit dieser kaiserlichen Vollmacht versehen, den kaiserlichen Urteilsspruch denen, die sich die neuen Räte, Zünfte und von der Gemeinde nennten, zu verkünden, sie zur Unterwerfung unter denselben aufzufordern, die alten Räte wieder in ihr Amt einzusetzen, und die Gemeinde, sowie alle die der Stadt Schweinfurt bisher rechtlich unterworfen seien, anzuhalten, den alten Räten den Huldigungseid zu leisten.

In dem unter gleichem Datum an den Edlen Cunrad, Herrn zu Limpurg, erlassenen Schreiben sagt der Kaiser, er zweifle nicht, es sei demselben wohlbekannt der zu Schweinfurt vorgegangene Zwiespalt, setzt demselben die Sachlage auseinander, und fordert ihn auf, zugleich mit dem Grafen Wilhelm zu Henneberg bei den von den Räten der oben genannten Städte anzuberaumenden Tage sich einzufinden, und  mit den Abgeordneten derselben die Maßregeln zu verabreden, mittels welche der kaiserliche Urteilsspruch am besten zum Vollzuge gebracht werden möge. Zugleich bevollmächtigte der Kaiser die so zusammengesetzte Kommission zur Entwicklung aller erforderlichen Gewalt, die Schlüssel zu den Türen, Toren und der ganzen Stadt einzunehmen und zu behalten, und alles zu tun, was zur Ausführung des kaiserlichen Urteils notwendig sein würde, als ob der Kaiser selbst gegenwärtig wäre; er erwarte von ihnen genaue und ungesäumte Vollziehung dieses seines Befehls bei Vermeidung der kaiserlichen Ungnade.

In einem weiteren kaiserlichen Erlass, gleichfalls d.d. Neustadt am Freitag vor St. Gallentage an alle Fürsten, Herren, Ritter und Knechte besonders die Grafen, Herren und Ritterschaften beider Vereinigungen in Franken, die Bürgermeister, Räte und Gemeinden sämtlicher Reichsstädte, welchen derselbe vorkäme, und die durch denselben oder dessen Transsumpt und Bidimus angerufen werden würden, sagt der Kaiser, dass die von ihnen sogenannten neuen Räte zu Schweinfurt ihren Eigenwillen und Eigennnutz dem gemeinen Nutzen dieser Stadt vorgezogen, und unerlaubter Weise, ohne sich vorher bei dem Kaiser beschwert zu haben, das oben Erzählte sich hätten zu Schulden kommen lassen. Sodann werden sämtliche, an die der Erlass gerichtet, befehligt, im Falle die zur Exekution des kaiserlichen Urteils bevollmächtigten kaiserlichen Kommissarien, sowie die alten Räte zu Schweinfurt zu ihrer Wiedereinsetzung ihrer und ihrer Verbündeten Hilfe bedürfen, und sie im Namen des Kaisers darum angehen würden, ihnen nach Vermögen mit Rat und Hilfe beizustehen.

Außerdem befahl der Kaiser in einem ferneren Erlass von demselben Datum dem Markgraf Albrecht zu Brandenburg, dem Schutzherren der Stadt, die alten Räte bei dem kaiserlichen Rechtsspruch zu schützen.

Derselbe Befehl erging zu gleicher Zeit an die die Stadt Umwohnenden, an den Beschof Gottfried zu Würzburg, den Herzog Wilhelm zu Sachsen, den Bischof Anton zu Bamberg und den Markgraf Johannes zu Brandenburg.

Erst im Jahre 1450 wurde aber die Sache durch Bischof Gottfried zu Würzburg, nach dem er bereits im Jahre 1449 Mittwoch vor Walpurgis (30. April) ziwschen dem alten und dem neuen Rat einen Ausspruch getan, zu Ende gebracht. Dem alten Rat leistete Georg vom Stein, dem neuen Rat Antonius von Seckendorf Beistand. Die endliche Beilegung der Sache geschah im Jahre 1450 mittels eines zu Bamberg am Mittwoch nach Urbani durch Bischof Gottfried zu Würzburg, Ditz Truchseß, (von 1448-1464 Reichsvogt zu Schweinfurt) Stephan Hangenohr von Augsburg, Berthold Volkamer und Konrad Baumgärtner, den Älteren, von Nürnberg, Mang Krafft von Ulm, Hans Einkorn von Nördlingen, und Heinrich Trüb von Rothenburg zwischen dem alten Rat einerseits und dem neuen Rat und der Gemeinde andererseits errichteten Vertrags, welcher Bestimmungen über die Ratsbesetzung, die gemeine Ordnung und Regierung der Stadt enthielt, und unter anderem festsetzte, dass die Zünfte und alle anderen Neuerungen ganz ab und ledig seien und es dagegen ganz bei der althergebrachten  Ordnung zu bleiben habe, nach welcher der innere Rat aus 24, und ebenso der äußere Rat aus 24 Gliedern zusammengesetzt bleiben solle. Ein anderer Artikel desselben sprach aus, dass die Glieder des abgesetzten neuen Rats dem alten Rat für dessen Kosten und Gelder 900 Gulden zu erstatten hätten.

Es ist hierbei vielleicht bemerkenswert, wa Bausch 1, 405, zum Jahre 1448 bemerkt, dass nämlich in diesem Jahre Grafen, Herren, Ritter und Knechte und die Stadt Schweinfurt "eine Einigung" geschlossen, welcher im Jahr 1461 Donnerstag nach Bartholomäi einige Adelige beigetreten.

Der kaiser erließ in dieser Beziehung im Jahr 1464 einen Befehl an den Rat, in welchem ihm untersagt wurde, ohne Vorwissen des Kaisers, sich in eine Verbindung oder Vereinigung einzulassen "dieweilen sie sich zuvor ohn J. Maj. vorwissen zum Stifft der Ritterschaft zu Francken in einigung eingeben, und von solcher einigung wegen dem Markgraf, Alberten, alß des Reichshauptmann, wider Ludwig, Hertzogen in Baiern kein Hülff thun wollen".


M. Nicodemus Schön macht in seinen chronologischen Nachrichten S. 356 die Bemerkung, dass der Mangel an Überlieferungen aus der Zeit vom Jahre 1446-1455 seinen Grund in dem während der Jahre 1446-1451 verwüsteten Regimente habe.

Unter dem Jahr 1465 hat M. Nicodemus Schön :

In diesem Jahr ein Aufruhr worden, So man die alte nendt. Bei der in der Chronik Schön's nicht seltenen Ungenauigkeit bezweifle ich jedoch, dass ein solches Faktum in diesem Jahr vorgekommen sei. Vielmehr ist diese und die in gleicher Beziehung unter dem Jahr 1466 vorkommende Stelle auf den eben beschriebenen Aufruhr von Jahre 1466 zu beziehen.

Bausch gibt beide Stellen ganz gleichlautend mit den aus Schön angeführten, und scheint diesem gefolgt und durch ihn zu gleichem Irrtum verleitet worden zu sein.

Die fragliche zweite Stelle lautet wie folgt:

Hoc anno (1466) hat ein G.rat und gemeine Statt alhie Erzbischof Adolffen zu Meintz 900 Gulden bezahlt von wegen der Dornbuschen, dann dieselbe Dornbusch zuvor im Auflauff dem Neuen rhat zu Ihrem dörichten fürnemen 2 tausend gulden geliehen gehabt haben zu 10 Gulden umb 1 Gulden Zinß, darumb sie dann Bischoff Adolff gefangen, gestraft, und für die 2000 Gulden hauptsumma, der Statt und dem alten that 900 Gulden zu geben gesprochen, die seine Churfl. Gul. empfangen, Aber gemeiner Statt ist viel Zehrung und unkostens darüber gangen und darunter verschenckt worden". Dass dies in das Jahr 1466 gehört, und dass diese in den Jahren 1446 bis 1451 kontrahierte Schuld erst im Jahr 1466 bezahlt wurde, ist ganz wahrscheinlich, und Bausch setzt die Nachricht deshalb mit Recht in das Jahr 1446. Dass durch die ganze Sache die Stadt in große Schulden und Nachteile kommen musste, wäre an sich einleuchtend, wenn es die Geschichtschreiber , wie Fries, auch nicht besonders erwähnten.

Auch zu Rothenburg o.d.T. erhob sich bald darauf ein ähnlicher Aufruhr der Bürger wider den Rat, im Jahr 1451, der durch die Städte Augsburg, Ulm, Nördlingen, Hall, Dinkelsbühl und Windsheim gestillt wurde.

1449  Pest

1459  Geburtsjahr des Dichters Conrad Celtes, der, es ist zweifelhaft, entweder hier oder zu Wipfeld geboren war.

Eintritt Schweinfurts in die von den Grafen, Herren und der Ritterschaft Frankens wegen Wild, Räuberei und Beschädigung errichtete Einigung.

1461  Stiftung einer Waldung an das Kloster Theres durch Ells Köllin, Fritz Köllin's Witwe.

1462  Verbot des Kaisers an die Stadt, ohne sein Wissen sich in ein Bündnis einzulassen

1465  Große Wohlfeile. Großes Sterben. Stiftung von Ewiggeldern an das Karthäuserkloster zu Ilmbach durch Balthasar Fehr's Witwe.

1468  Ankauf von Waldungen an der Hart (Haardt) von dem Kommentur des Deutschen Hauses zu Münnerstadt durch den Rat hier.

1471  wurden 6 Altstädter, die in der alten Stadt nach Schätzen graben, darüber ergriffen und in die Stadt geführt. Deputation nach Regensburg zu dem der Türken wegen daselbst versammelten Reichstag

1472  Heftige Pest

1474  Zug nach den Niederlanden

1482  Nach Michaelis fand eine Versammlung von Abgeordneten der Bischöfe zu Bamberg und Würzburg, des Markgrafen Albert zu Brandenburg und Nürnbergs zu Kitzingen wegen des "schädlichen Weingemächts" statt, welches verboten, und weshalb dann die entworfene Ordnung den benachbarten Fürsten und Städten, darunter auch Schweinfurt, mitgeteilt wurde.

1488  Zug nach Gent

1491  Zug auf das Lechfeld und nach Metz

1498  Zug wider die Schweitzer, von Kaiser Maximilian und dem schwäbischen Bunde angeordnet. An diesen Zügen nahm Schweinfurt durch Mannschaft und Kriegskosten teil.

1499  Reichsvogt und Schutzherr zugleich Graf Wilhelm VII. zu Henneberg