Die Torsperre der freien Reichsstadt Schweinfurt und in der Zeit danach
In der Regel wurden die Stadttore in Schweinfurt nach Sonnenuntergang geschlossen gehalten. Es war dann nur noch mit besonderer Erlaubnis möglich, diese zu passieren. Hierzu musste man eine besondere Berechtigungsmarke vorzeigen oder ein so genanntes "Sperrgeld" bezahlen.
Sperrgelder lassen sich in alten Schriftstücken für die Stadt Schweinfurt nachweisen, unklar ist hingegen, ob es für die Stadt Schweinfurt auch vorgenannte Berechtigungsmarken gab.
Interessant ist zu diesem Thema ein Aufsatz, der im Juni 1913 in einer Beilage zum Schweinfurter Tagblatt veröffentlicht wurde. Dieser wird nachstehend wiedergegeben.
Torsperre und Sperrgelder
In Reichsstadtzeiten wurden die Stadttore im Winter von abends 8 Uhr, im Sommer von 11 Uhr an bis Tagesanbruch geschlossen und die nach dieser Zeit Passierenden hatten einen halben Taler Sperrgeld zu bezahlen, wenn ihnen das Tor geöffnet werden sollte.
Am 27. November 1750 veröffentlichte der Rat folgendes Dekret:
(die Sprache und Schreibweise wird nun der heutigen möglichst im folgenden angepasst)
Demnach wir Bürgermeister und Rat des Hl. Röm. Reichs Stadt Schweinfurt zu besserer Bequemlichkeit derer Reisenden so Fremd- als Einheimischen einen Einlass nächtlicher Weil nach den Vorgang anderer löblichen Städte einzuführen dekretieret; als haben wir die Ordnung, wie es damit gehalten werden solle, zu Männigliches Nachricht durch den öffentlichen Druck hiermit bekannt machen wollen, und zwar
Sind die beiden Tore, das Obere- und das Brücken-Tor hierzu bestellt und eingerichtet worden. Werden diese beiden Tore, wie all übrige nach dem Abend-Läuten gewöhnlichermaßen geschlossen, jedoch auf Verlangen wieder geöffnet.
Im Monat Januar und Februar bis um 8 Uhr
Im Monat März bis um 9 Uhr
Im Monat April bis um 10 Uhr
Im Monat Mai, Juni, Juli und August bis um 11 Uhr
Im Monat September bis um 10 Uhr
Im Monat Oktober bis um 9 Uhr
Im Monat November und Dezember bis um 8 Uhr.
Nach Verlauf dieser bestimmten Einlasszeit werden die Tore völlig geschlossen, jedoch denen Passagieren zu Beschleunigung ihrer Reise gegen Erlegung einen halben Talers wieder geöffnet.
Wird niemand während der Sperrzeit zum Tor hinaus gelassen, welcher nicht einen Schein von dem jedesmaligen Herrn Amts-Bürgermeister bei der Wacht produzieren (vorzeigen) kann.
Von diesem Einlass hat jede Person 1 Kr. dann für ein Pferd, Ochsen oder Kuh, 5 Kreutzer rheinisch für ein Stück Hammel oder anderen geringen Vieh 1 Kr. zu bezahlen, so die Ordianaire reitet, befreit sein.
Haben die Fuhr- und andere mit Wägen und Karren fahrende Leute nebst diesem Sperr-Geld auch den gewöhnlichen Zoll zu entrichten
Werden alle Vagabunden und Bettler ernstlich gewarnt, sich nicht zu unterstehen, bei dieser Einlasszeit mit in die Stadt zu schleichen, gestalten die einzulassende Personen von der Wacht
genau examiniert (überprüft), die Verdächtige sogleich in Haft genommen und nach Befinden hart gestraft werden sollen. Decreto in Senatu den 27. November 1750.
Anmerkung:
Siehe auch Sammlung der vornehmsten Pflichten und Ordnungen der Kayserlichen und des Heiligen Römischen Reichs freyen Stadt Schweinfurth auf Großgünstigen Befehl eines Hoch- Edel- und Hochweisen Magistrats von 1780 (dort Seite 328)
Die Torsperre bestand aber auch noch fort, als schweinfurt bayerisch geworden war.